Setzen Sie Ihre Ausgaben ab, und sparen Steuern !
Um Steuern zu sparen, kann der Steuerzahler bestimmte Ausgaben, die während des Steuerjahres anfallen, von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen. Diese Abzüge ermöglichen es ihm, seine Steuern zu reduzieren. Dies ist einer der Schlüssel zur Steueroptimierung.
Die wichtigsten absetzbaren Ausgaben
Diese Ausgaben werden in zwei Hauptkategorien unterteilt: Sonderausgaben und außerordentliche Ausgaben.
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die prinzipiell die Mehrheit der Menschen betreffen (Versicherungen, Bausparen, Altersvorsorge usw.) und je nach Art der Ausgabe und der Anzahl der Personen im Haushalt gedeckelt werden. Außergewöhnliche Aufwendungen hingegen entsprechen Ausgaben, die bei einem außergewöhnlichen und unabwendbaren Ereignis anfallen (Krankheit, Eltern in Schwierigkeiten, Kinder und Kinderbetreuungskosten usw.) und werden je nach Höhe des steuerpflichtigen Einkommens und der Zusammensetzung des Haushalts gedeckelt.
Diese Abzüge ermöglichen es, die Einkommenssteuer zu reduzieren, abhängig von der Situation des jeweiligen Steuerzahlers.
Sonderausgaben
Versicherungsprämien
An Versicherungsgesellschaften gezahlte Prämien und Beiträge sind abzugsfähig. Dies sind Prämien für:
Haftpflichtversicherung ;
Lebensversicherung;
Todesfall- und Invaliditätsversicherung;
Restschuldversicherung;
Gemeinschaftsversicherungsbeiträge oder Beiträge zur zusätzlichen privaten Gesundheitsversorgung.
Die Höhe des Abzugs ist auf € 672,00 pro Person im Steuerhaushalt begrenzt. Im Falle einer Einmalprämie für den ausstehenden Saldo erhöht sich die Abzugsgrenze je nach Alter und Zusammensetzung des Haushalts.
Altersvorsorge
Die Unterstützungskasse umfasst verschiedene Formeln, die von Banken und Versicherungen angeboten werden, um den Ruhestand auf privater Basis zu finanzieren. Die Mindestlaufzeit des Vertrages beträgt 10 Jahre und die Entnahme ist als Leibrente oder als Kapitalbetrag (begrenzt auf 50% für die Kapitalentnahme) möglich. Die Höhe des Abzugs ist auf € 3.200,00 begrenzt.
Bausparbeiträge
Prämien, die an Bausparkassen gezahlt werden, führen ebenfalls zu einem Steuerabzug. Die Höhe des Abzugs ist für Personen zwischen 18 und 40 Jahren auf 1344,00 € und für Personen über 40 Jahren auf 672,00 € begrenzt (pro Person im Steuerhaushalt). Bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres zu Beginn des Steuerjahres können Steuerpflichtige von einer Abzugsgrenze von € 1344,00 profitieren.
Gruppenversicherung Zusatzrentenplan
Wenn der Arbeitgeber eine zusätzliche Altersvorsorge für die Mitarbeiter abschließt und die Mitarbeiter einen zusätzlichen persönlichen Beitrag zahlen, ist dieser bis zu einem Höchstbetrag von € 1.200,00 pro Jahr steuerlich absetzbar.
Soziallasten
Da die Gehälter brutto angegeben werden, sind die obligatorischen Sozialbeiträge an das Centre Commun de la Sécurité Sociale abzugsfähig.
Sollzinsen
Zinsen für private Konsumdarlehen sind abzugsfähig, unabhängig vom Verwendungszweck des Kredits. Die Höhe des Abzugs ist auf 672,00 € pro Person im Steuerhaushalt begrenzt.
Die Zinsen für Immobiliendarlehen zum Erwerb eines Hauptwohnsitzes sind ebenfalls abzugsfähig, allerdings handelt es sich dabei um Anschaffungskosten und nicht um Sonderausgaben.
Spenden
Spenden an gemeinnützige Vereine sind abzugsfähig, jedoch darf die Summe der Spenden nicht weniger als € 120,00 und nicht mehr als € 1.000.000,00 betragen und 20% des gesamten Nettoeinkommens nicht überschreiten.
an die Familiensituation gebundenen Abzüge
Die dem geschiedenen Ehegatten gewährten und durch Urteil festgesetzten Unterhaltszahlungen sind bis zu einem Höchstbetrag von € 24.000,00 abzugsfähig.
Mindestpauschale für Sonderausgaben
Das Gesetz* sieht vor, dass für bestimmte Sonderausgaben automatisch ein Mindestabzug, die sogenannte Mindestpauschale, gewährt wird. Dieser Mindestpauschalbetrag ist auf :
480,00€ pro Steuerzahler ;
960,00 € für Ehegatten, die gemeinsam besteuert werden und die jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, festgelegt.
Wenn die tatsächlichen Sonderausgaben die Mindestpauschale übersteigen, wird der tatsächliche Betrag in Betracht gezogen.
* Artikel 113 des Einkommensteuergesetzes
Außerordentliche Aufwendungen
Außerordentliche Aufwendungen sind definiert als Aufwendungen, die aus materiellen, rechtlichen oder moralischen Gründen unvermeidbar sind und die die Zahlungsfähigkeit erheblich mindern. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Aufwendungen im Zusammenhang mit:
Verpflichtung zur Kindererziehung oder zum Unterhalt bedürftiger Eltern;
Krankheitskosten, die nicht von einer Kasse übernommen werden (Invalidität, Gebrechen, schwerer Unfall);
Beerdigungskosten;
Aufwendungen aufgrund eines Berufswechsels;
Plötzliche und unvorhersehbare Ereignisse (Überschwemmung, Brand, Diebstahl), die nicht durch die Personenversicherung abgedeckt sind.
Die Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben hängt von zwei Kriterien ab: der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens und der Zusammensetzung des Haushalts.
Für unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht mehr zum Haushalt gehören, steht dem Steuerpflichtigen ein maximaler Abzug von 4.020 € pro Kind zu. Die Kosten für Pflege oder hauswirtschaftliche Versorgung sind bis zu einem Höchstbetrag von 5.400,00 € absetzbar.
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